Fahrradstraßen sollen klar und eindeutig erkennbar und autoreduziert sein. Sie schaffen Platz und Vorrang für den Radverkehr, ermöglichen komfortables Radfahren und mehr Verkehrssicherheit.
Laut adfc wurde mit der StVO-Novelle von 2021 die Anordnung von Fahrradstraßen deutlich erleichtert, so dass sie auf folgenden Straßen eingerichtet werden können:
Somit muss der Radverkehr nicht die vorherrschende Verkehrsart sein.
Allerdings wird unterschieden zwischen echter und unechter Fahrradstraße.
Grundsätzlich gilt bei beiden Optionen: Der Radverkehr, eingeschlossen sind auch Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Tretroller), hat immer Vorrang und das Nebeneinanderfahren mit dem Fahrrad – auch in Gruppen- ist erlaubt. Es gilt Tempolimit 30 km/h und rechts vor links. Der Kfz-Verkehr darf Radfahrer weder behindern noch gefährden.
Der große Unterschied der echten zur unechten Fahrradstraße besteht im Kfz-Verkehr. Während bei der echten Fahrradstraße Kraftfahrzeuge grundsätzlich nicht erlaubt sind, es sei denn, ein Zusatzschild gestattet dies (z.B. Anlieger frei), darf die unechte Fahrradstraße von Autos, Motorrädern usw. befahren werden. Natürlich dürfen dabei keine Radfahrer gefährdet oder behindert werden. Kraftfahrzeuge dürfen parken, falls keine Beschilderung dies einschränkt oder behindert.
Die unechte Fahrradstraße kommt vielerorts am häufigsten zum Einsatz und ist dann dementsprechend ausgeschildert.
Dieser Bericht wurde verfasst von:
Alexandra Kätscher (Stadträtin)
E-Mail: alexandra.kaetscher@spd-baiersdorf.de
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